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(KFZ-) Kaufrecht
Für den Käufer einer Sache, sei es nun ein KFZ oder eine andere Ware, stellt sich spätestens bei der Feststellung eines Mangels die Frage, welche (Gewährleistungs-) Rechte ihm gegenüber dem Verkäufer zur Seite stehen.
Beim Neu- bzw. Gebrauchtwagenkauf - wie auch bei anderen Waren - ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Kauf vom Privatmann und dem Kauf vom Händler. Der Privatverkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung gänzlich auszuschliessen. Er haftet dann nur noch für arglistig verschwiegene Mängel. Der Händler hat bei Gebrauchtwagen (nicht bei Neuwagen) hingegen lediglich die Möglichkeit, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahre auf ein Jahr zu verkürzen. Innerhalb der ersten sechs Monate obliegt dabei dem Händler die Beweislast dafür, dass der beanstandete Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Mangels obliegt dagegen dem Käufer. Schwierigkeiten ergeben sich häufig bei der Unterscheidung zwischen einer nutzungsbedingten Verschleißerscheinung und einem tatsächlichen Mangel. Im Falle eines erwiesenen Mangels hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Also einen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder, je nach Fallgestaltung, einen Anspruch auf Neulieferung. Dem Verkäufer ist dabei die Möglichkeit der zweimaligen Nachbesserung einzuräumen. Nach zwei erfolglosen Versuchen gilt die Nachbesserung als gescheitert und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten. Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt. In der Folge hat der Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Allerdings ist hierbei vom Käufer regelmäßig eine Nutzungsentschädigung hinzunehmen. Diese beträgt - je nach Fahrzeugtyp - ca.0,67% des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer.
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