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Strafrecht
Wir sind bundesweit im Bereich des Erwachsenenstrafrechts und des Jugendstrafrechts tätig.
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sind Sie nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei zu den Vorwürfen zu äußern. Eine solche Verpflichtung besteht lediglich hinsichtlich der Angaben zur Person. Nicht selten machen Beschuldigte den schwerwiegenden Fehler, eine aus ihrer Sicht entlastende Aussage zu machen, die letztendlich zur Verurteilung führt. Aus diesem Grund sollten Sie grundsätzlich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt mir Ihrer Verteidigung beauftragen. Eine falsche oder gar keine Verteidigung kann schwerwiegende persönliche, finanzielle und auch berufliche Folgen haben. Ihr Schweigen hat keine negativen Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Erst Recht führt das Schweigen nicht zu einem Schuldanerkenntnis. Der erste und grundlegende Schritt einer effektiven Verteidigung stellt die Akteneinsicht dar. Erst diese ermöglicht einen Überblick über den Tatvorwurf und die Beweislage. Ein Recht auf Akteneinsicht steht nach dem Gesetz übrigens nur dem Rechtsanwalt zu. Der Beschuldigte hat lediglich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Um irreparable Fehler zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
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